Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 84 + 85 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 2 D.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 E.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Rechtsverweigerung / Sistierung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 9. Februar 2017 (W 15 207) Erwägungen: 1. 1.1 Gestützt auf zwei Strafanzeigen der F.________ Krankenkasse AG wird gegen D.________ und E.________ wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung ermittelt (Verfahren P02 10 1203/1204 und W 15 109). Ih- nen wird vorgeworfen, dass sich D.________ von ihrem Arztkollegen E.________ habe vertreten lassen und dieser trotz Kassenausschluss ärztliche Leistungen er- bracht habe, welche dann anschliessend im Namen von D.________ fakturiert worden seien, mit dem Ziel, den verfügten Ausschluss zu umgehen. Am 24. August 2015 erstattete D.________ Strafanzeige gegen A.________ und C.________, beide Mitarbeiter der F.________ Krankenkasse AG. Daraufhin eröff- nete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A.________ und C.________ wegen falscher Anschuldigung etc. und sistierte diese am 9. Dezember bzw. 23. Dezem- ber 2015 (Verfahren W 15 207/208). Auf Beschwerde hin bestätigte die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) am 24. Juni 2016 die Sistierung (Verfahren BK 16 13). 1.2 Am 8. Februar 2017 reichte D.________ erneut Strafanzeige gegen A.________ und C.________ ein. Gleiches tat E.________ am 29. September 2016 und 7. Fe- bruar 2017. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 9. Februar 2017 die Ver- einigung dieser Anzeigen mit dem bereits hängigen Verfahren W 15 207/208 und hielt fest, dass das Verfahren sistiert bleibe. Dagegen reichten D.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2 bzw. Beschwerdeführende) am 18. Februar/20. Februar 2017 je eine Beschwerde ein. Darin rügten sie nicht nur die Vereinigung, welche Gegenstand des Beschwerde- verfahrens BK 17 80/81 ist, sondern auch die Tatsache, dass die Sistierung auf- recht bleibt, sowie diverse durch die verfahrensleitende Staatsanwältin begangene Rechtsverweigerungen. Ferner stellten sie je ein Ausstandsgesuch gegen die ver- fahrensleitende Staatsanwältin (Verfahren BK 17 82/83). Bezüglich Sistierung und Rechtsverweigerung eröffnete die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BK 17 84/85. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 1. März 2017 Staatsanwältin G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Be- schuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, schlossen in ihrer Eingabe vom 17. März 2017 auf Nichteintreten, eventualiter Abweisen der Beschwerde. Ferner beantragten sie, dass die Gerichtskosten und die Entschädigung für ihre Verteidigungsaufwände den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt wer- den; eventualiter sei ihnen eine staatliche Entschädigung auszurichten. Der Be- schwerdeführer 2 replizierte am 8. April 2017. Die Beschwerdeführerin 1 liess sich nicht mehr vernehmen. Das von den Beschuldigten am 24. April 2017 eingereichte Schreiben wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. April 2017 zugestellt. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die Sistierung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabe erfolgte fristgerecht und genügt – wenn auch knapp – den bei Laieneingaben herabgesetzten Begründungsanforderungen. Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 und E. 3) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand der Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 9. Februar 2017, mit welcher (u.a.) festgehalten worden ist, dass das Verfahren W 15 207/208 nach der Vereinigung sistiert bleibe. Auf die Anträge, welche das Verfahren W 15 109 betref- fen (Sistierungsantrag jenes Verfahrens, Antrag auf rechtliches Gehör und Akten- einsicht in jenem Verfahren), ist daher nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführenden werfen der Staatsanwaltschaft Rechtsverweigerung vor. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin 1 ist nicht ersichtlich, inwiefern sie der Staatsanwältin Rechtsverweigerung vorwirft. Auf ihre Rüge ist mangels Begrün- dung nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeführerin 1 eine Rechtsverweigerung in der lediglich beschränkt gewährten Akteneinsicht im Verfahren W 15 109 erbli- cken, wäre darauf ebenfalls nicht einzutreten (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf die vom Beschwerdeführer 2 erhobene Rüge ist insoweit einzutreten, als sie das Verfahren W 15 207/208 und nicht das Verfahren W 15 109 betrifft. Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO liegt vor, wenn sich die Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrens- handlung vorzunehmen, mithin untätig bleibt, obschon eine Pflicht zum Tätigwer- den bestünde (GUIDON, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 396 StPO). Der Beschwerdeführer wirft der Staatsan- wältin vor, auf seine Anzeige vom 29. September 2016 nicht reagiert zu haben bzw. dass seine Anzeige keine Wirkung gezeigt habe. Aktenkundig hat die Staats- anwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung auf die Anzeige des Beschwerde- führers vom 29. September 2016 reagiert, indem sie diese mit den anderen Anzei- gen vereinigt hat. Dass der Anzeige keine Folge gegeben wurde, trifft somit nicht zu. Dass die Staatsanwaltschaft erst nach vier Monaten reagiert hat, stellt weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung dar. Soweit die Rechtsverweigerung betreffend erweist sich die Beschwerde des Be- schwerdeführers 2 als unbegründet. 3 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden monieren hauptsächlich, dass ihre neuen Anzeigen in- folge Sistierung nicht weiterverfolgt werden. Eine Sistierung sei deshalb nicht zulässig, weil in den neuen Anzeigen ein anderer Sachverhalt angezeigt worden sei, als in derjenigen vom 24. August 2015. Ferner stünden der Sistierung zeitliche Schranken entgegen. 4.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdekammer die Vereinigung der neuen Anzeigen mit der Anzeige der Beschwerdeführerin 1 vom 24. August 2015 bzw. dem diesbezüglichen Verfahren W 15 207/208 mit Entscheid vom 30. Mai 2017 geschützt hat (Verfahren BK 17 80/81). Dies mit der Begründung, dass nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit mehrere Straftaten der gleichen Person ge- meinsam verfolgt und beurteilt werden und die Anzeigen der Beschwerdeführenden vom 29. September 2016, 7. Februar 2017 und 8. Februar 2017 die gleiche The- matik betreffen wie die Anzeige der Beschwerdeführerin 1 vom 24. August 2015. Letztgenanntes ist auch im hier interessierenden Beschwerdeverfahren entschei- dend: In allen Anzeigen geht es den Beschwerdeführenden darum, sich gegen die in den Anzeigen der F.________ Krankenkassen AG vorgebrachten Vorwürfe zur Wehr zu setzen, wonach die vom Beschwerdeführer 2 erbrachten Leistungen während seines Kassenausschlusses im Namen der Beschwerdeführerin 1 ge- genüber der Krankenkasse abgerechnet worden sein sollen. Davon, dass die neu- en Anzeigen einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand hätten und konstitutiv für die von der F.________ Krankenkasse AG angestrengten Verfahren seien, kann somit nicht die Rede sein. Dass die Sistierung des Verfahrens W 15 207/208 nach der Vereinigung aufrecht bleibt, ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafver- fahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, des- sen Ausgang abzuwarten. Mit Entscheid BK 16 13 vom 24. Juni 2016 hat die Be- schwerdekammer rechtskräftig entschieden, dass der Ausgang der Verfahren W 15 109 sowie P02 10 1203/1204 offensichtlich Auswirkungen auf das Ergebnis des Strafverfahrens W 15 207/208 haben werde und somit konstitutiv für die Beurtei- lung der Vorwürfe im Verfahren W 15 207/208 sei. An dieser Folgerung ändern die neuen Anzeigen nichts. Dass mit diesen neue Straftatbestände geltend gemacht werden, steht einer Sistierung nicht entgegen. Auch aus dem Umstand, dass das Verfahrens W 15 207/208 bereits seit längerer Zeit sistiert ist, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar trifft zu, dass der Sistierung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot zeitliche Grenzen gesetzt sind. Von einer Verletzung vorgenannten Gebots kann indessen nicht gesprochen werden. Im Verfahren W 15 109 kam es deshalb zu Verzögerun- gen, weil die Frage der notwendigen Verteidigung strittig war und sich deshalb ein Zuwarten mit der Erhebung weiterer Beweise aufgedrängt hat (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO). Auch die von der Beschwerdeführerin 1 gerügte Überschreitung der Höchstdauer einer Sistierung ist unbehelflich. Wie die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten zu Recht vorbringen, gilt die genannte zeitliche Befristung von drei resp. sechs Monaten lediglich für Sistierungen, die aufgrund eines hängigen Ver- 4 gleichsverfahrens angeordnet worden sind (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 Bst. c StPO). Gründe, welche zwischenzeitlich gegen eine Sistierung sprechen würden, liegen nicht vor. Den Beschwerdeführenden steht es offen, sämtliche in der Anzeige und im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente in der Rolle als beschuldigte Personen im Verfahren W 15 109 vorzubringen. Die gegen die Sistie- rung gerichteten Beschwerden erweisen sich demzufolge ebenfalls als unbegrün- det und sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden ihnen anteilsmässig je zu gleichen Teilen auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Beschuldigten, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung haben (so auch im Beschwerdeverfahren betreffend erstmaligen Sistierung [BK 16 13]), haben Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer Verteidigungskosten. Der Verteidiger macht in seiner Kostennote im Zusammenhang mit der Ausarbei- tung der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 9 Stunden und 35 Minuten bzw. insgesamt CHF 2‘875.00 geltend. Dieser Aufwand scheint der Beschwerdekammer übersetzt. Für die Festsetzung der Entschädigung ist Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V. mit Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) massgebend. Art. 17 Bst. g PKV sieht als Rahmentarif in Beschwerdeverfahren betreffend nicht instanzabschlies- sende Verfügungen der Staatsanwaltschaft einen Betrag von CHF 500.00 bis CHF 5000.00 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenauf- wand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Prozesses. Streitgegenstand des Beschwerdever- fahrens war hauptsächlich die Frage, ob das Verfahren W 15 207/208, welchem die neuen Anzeigen der Beschwerdeführenden zugeordnet worden sind, zu Recht sis- tiert bleibt. Eine Stellungnahme zu diesem Thema sowie zur Frage der Rechtsver- weigerung erforderte weder sachverhaltsmässig noch rechtlich einen grossen Auf- wand. Der zwischen den Parteien umstrittene Sachverhalt ist hinlänglich bekannt und die Beschuldigten haben sich auch im parallelen Beschwerdeverfahren BK 17 80/81 betreffend Zulässigkeit der Vereinigung beteiligt. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdekammer bereits mit der ursprünglichen Sis- tierung befasst hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 13 vom 24. Juni 2016). Davon ausgehend ist offensichtlich, dass die Entschädigung im un- teren Bereich des Rahmentarifs zu liegen hat. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 1‘500.00, zuzüglich Spesen und MWST, als angemessen. Den Beschuldigten ist demzufolge eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘631.65 auszurichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 IV 476 E. 1; Präzisierung der bisherigen Praxis gemäss BGE 139 IV 45) können der unterliegenden Privat- klägerschaft nur dann die Verteidigungskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn der von ihr angefochtene Entscheid in einem gerichtlichen Verfahren 5 ergangen ist und einzig sie diesen weitergezogen hat. Erstgenannte Vorausset- zung ist nicht erfüllt, weshalb die Entschädigung vom Kanton Bern zu vergüten ist. Dass das Verfahren aus Sicht der Beschuldigten querulatorisch anmutet, vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Einwand, wonach sich BGE 141 IV 476 mit einer Einstellung, nicht hingegen mit einer Sistierung befasst habe. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 2 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden den Be- schwerdeführenden anteilsmässig zu gleichen Teilen, ausmachend je CHF 500.00, auferlegt. 3. Den Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten im Betrag von CHF 1‘631.65 (inkl. Auslagen und MWST) zuge- sprochen. Diese ist vom Kanton Bern zu entrichten. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 - dem Straf- und Zivilkläger 2/ Beschwerdeführer 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwältin G.________ - den Beschuldigten 1+2, v.d. Rechtsanwalt B.________ Bern, 30. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7 8