Und schliesslich kann auch aus dem Antrag der Gesuchsgegnerin, wonach die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen seien, nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Da sie in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Gesuche schliesst, ist der Antrag hinsichtlich der Kostenverlegung logische Konsequenz (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO bzw. nachfolgend E. 4). Dafür, dass die Gesuchsgegnerin in irgendeinem Zeitpunkt Verfahrensrechte der Gesuchstellenden in derart gravierender Weise verletzt hätte, dass dies (allein oder bei einer Gesamtbetrachtung) einen Ausstandsgrund begründen würde, bestehen keine Anhaltspunkte.