4 Abs. 4 Bst. b des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13] i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d des Organisationsgesetzes [OrG; BSG 152.01]). Gleiches gilt für den Umstand, dass den Gesuchstellenden im Verfahren W 15 109 über die Feiertage Frist zur Bestellung eines Verteidigers angesetzt worden ist, zumal ihnen seit Herbst 2016 bekannt war, dass die Staatsanwaltschaft von einem Fall einer notwendigen Verteidigung ausgeht. Und schliesslich kann auch aus dem Antrag der Gesuchsgegnerin, wonach die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen seien, nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden.