Bezüglich weitergehender Akteneinsicht wies sie die Gesuchstellerin 1 und den Gesuchsteller 2 u.a. darauf hin, dass diese nach Bestellung der notwendigen Verteidigung gewährt würde. Mit der Zustellung der Strafanzeige wurden die Gesuchstellenden (vorerst) rechtsgenüglich in die Lage versetzt, ihre Rechte (dort in der Rolle der beschuldigten Personen) wahrzunehmen. Keinen krassen Verfahrensfehler stellt weiter die Tatsache dar, dass die Gesuchsgegnerin nicht unverzüglich auf sämtliche Eingaben reagiert hat oder die Korrespondenz in deutscher Sprache geführt wird (vgl. dazu Art. 4 Abs. 4 Bst.