Zuständigkeitsvorschriften wurden demzufolge nicht missachtet. Dass den Gesuchstellenden auf ihr Ersuchen hin im Verfahren W 15 109 erstmals nur beschränkt Einsicht in die Akten gewährt worden ist, kann ebenfalls keinen Ausstand begründen. Die Staatsanwaltschaft liess beiden am 9. September 2016 eine Kopie der Strafanzeige der F.________ Krankenkasse AG zukommen. Bezüglich weitergehender Akteneinsicht wies sie die Gesuchstellerin 1 und den Gesuchsteller 2 u.a. darauf hin, dass diese nach Bestellung der notwendigen Verteidigung gewährt würde.