309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird nun im laufenden Strafverfahren zu untersuchen sein. Dass die Gesuchsgegnerin vor Eröffnung keine ergänzenden Ermittlungen in Auftrag gegeben hat (Art. 309 Abs. 2 StPO), ist rechtens. Der Umstand, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Ärzten und einem Versicherer handelt, steht einer Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden ebenfalls nicht entgegen. Zuständigkeitsvorschriften wurden demzufolge nicht missachtet.