4 tierungsgrund für das Verfahren W 15 207/208 ist, die Frage der notwendigen Verteidigung strittig war und dieses deshalb insoweit «blockiert war», als bis zur Klärung keine weiteren Verfahrenshandlungen angeordnet worden sind (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO). Keine Rechtsverletzung stellt die Eröffnung der Strafuntersuchung im Verfahren W 15 109 bzw. die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft dar. Die Eröffnung erfolgte gestützt auf die Anzeige der F.________ Krankenkasse AG, welche einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermag (Art. 309 Abs. 1 Bst.