Auf das in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin eingereichte Schreiben vom 8. Mai 2017 an die Gesuchsgegnerin, welches der Beschwerdekammer in Kopie zugestellt worden ist und worin sie von der Gesuchsgegnerin unverzüglich eine Empfangsbestätigung eines Patientendossiers verlangt, andernfalls die Beschwerdekammer Ermittlungen über den Verbleib desselben anordnen soll, wird keine Folge gegeben. Auf solche Begehren würde die Beschwerdekammer ohnehin nicht eintreten.