2 zu, welche streng genommen das Verfahren W 15 109 betreffen. Eine von jenem Verfahren losgelöste Beurteilung käme einem überspitzten Formalismus gleich. 2.2 Nicht Verfahrensgegenstand ist hingegen das Verfahren W 15 209, in welchem die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Zeugen im Verfahren P02 10 1203/1204 geklärt werden soll.