Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 82 + 83 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Gesuchstellerin 1 D.________ Straf- und Zivilkläger 2/Gesuchsteller 2 Staatsanwältin E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. Erwägungen: 1.1 Gestützt auf zwei Strafanzeigen der F.________ Krankenkasse AG wird gegen C.________ und D.________ wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung ermittelt (Verfahren P02 10 1203/1204 und W 15 109). Ih- nen wird vorgeworfen, dass sich C.________ von ihrem Arztkollegen D.________ habe vertreten lassen und dieser trotz Kassenausschluss ärztliche Leistungen er- bracht habe, welche dann anschliessend im Namen von C.________ fakturiert worden seien, mit dem Ziel, den verfügten Ausschluss zu umgehen. Am 24. August 2015 erstattete C.________ Strafanzeige gegen A.________ und B.________, beide Mitarbeiter der F.________ Krankenkasse AG. Daraufhin eröff- nete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ wegen falscher Anschuldigung etc. und sistierte diese am 9. Dezember bzw. 23. Dezem- ber 2015 (Verfahren W 15 207/208). Auf Beschwerde hin bestätigte die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) am 24. Juni 2016 die Sistierung (Verfahren BK 16 13). 1.2 Am 8. Februar 2017 reichte C.________ erneut Strafanzeige gegen A.________ und B.________ ein. Gleiches tat D.________ am 29. September 2016 und 7. Fe- bruar 2017. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 9. Februar 2017 die Ver- einigung dieser Anzeigen mit dem bereits hängigen Verfahren W 15 207/208 und hielt fest, dass das Verfahren sistiert bleibe. Dagegen reichten C.________ und D.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1 und Gesuchsteller 2 bzw. Gesuchstel- lende) am 18. Februar bzw. 20. Februar 2017 je eine Beschwerde ein (Verfahren BK 17 80/81), verbunden mit einem Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleiten- de Staatsanwältin E.________. Betreffend Ausstand wurde von der Beschwerde- kammer das Gesuchsverfahren BK 17 82/83 eröffnet. Staatsanwältin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) nahm am 8. März 2017 zu den Gesuchen Stel- lung und beantragte deren Abweisung, soweit auf diese einzutreten sei. Die Ge- suchstellenden replizierten je am 30. März 2017. Am 8. Mai 2017 liess die Gesuch- stellerin der Beschwerdekammer eine Kopie ihres Schreibens an die Gesuchsgeg- nerin zukommen. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 311]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Die Gesuche erfolgten fristgerecht und genügen mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Voraussetzungen den Begrün- dungsanforderungen. Die Ausstandsgesuche wurden im Verfahren W 15 207/208 eingereicht. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem von der F.________ Krankenkasse AG initi- ierten Verfahren W 15 109 lässt die Beschwerdekammer vorliegend auch Rügen 2 zu, welche streng genommen das Verfahren W 15 109 betreffen. Eine von jenem Verfahren losgelöste Beurteilung käme einem überspitzten Formalismus gleich. 2.2 Nicht Verfahrensgegenstand ist hingegen das Verfahren W 15 209, in welchem die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Zeugen im Verfahren P02 10 1203/1204 geklärt werden soll. Auf das in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin eingereichte Schreiben vom 8. Mai 2017 an die Gesuchsgegnerin, welches der Be- schwerdekammer in Kopie zugestellt worden ist und worin sie von der Gesuchs- gegnerin unverzüglich eine Empfangsbestätigung eines Patientendossiers verlangt, andernfalls die Beschwerdekammer Ermittlungen über den Verbleib desselben an- ordnen soll, wird keine Folge gegeben. Auf solche Begehren würde die Beschwer- dekammer ohnehin nicht eintreten. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlasten- den Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurtei- lende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit weiteren Hinweisen). Befangenheit be- zeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegen- stand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befan- genheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es ist ausreichend, wenn bei objektiver Betrachtung der An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit vorliegt (Urteil des Bundesge- richts 1B_214/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.2). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Dem- nach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn zu einer Partei eine verwandtschaftliche Beziehung be- 3 steht oder sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ablei- ten lässt. Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen eine Staatsanwältin, ist zwischen den un- terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we- gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um- stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih- ren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ih- rer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Über- zeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 3.2 Den Gesuchstellenden gelingt es nicht, einen Ausstandsgrund glaubhaft zu ma- chen. Verwandtschaftliche Beziehungen der Gesuchsgegnerin zu den beschuldig- ten Personen liegen nicht vor. Auch freundschaftliche Beziehungen, die möglicher- weise die nötige Neutralität vermissen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Gesuchstellenden leiten die Befangenheit denn auch hauptsächlich aus dem Ver- halten der Gesuchsgegnerin in den Verfahren W 15 207/208 und W 15 109 ab. Da- zu ist festzuhalten, dass konkrete Verfahrensfehler in der Regel keine Ausstands- gründe zu begründen vermögen. Sie sind in erster Linie mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen. Als Ablehnungsgrund fallen nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Betracht. Solche können vor- liegend indessen nicht ausgemacht werden. Dass das von der Gesuchstellerin 1 in- itiierte Verfahren W 15 207/208 sistiert worden ist, die neuerlichen Anzeigen der Gesuchstellenden mit diesem Verfahren vereinigt worden sind und die Sistierung aufrecht bleibt, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu die Beschlüsse vom 30. Mai 2017 in den Verfahren BK 17 80/81 und BK 17 84/85) und stellt keinen Hinweis dafür dar, dass die Gesuchsgegnerin die Beschuldigten bzw. den Krankenversiche- rer begünstigen würde. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Sistierung des Strafverfahren W 15 207/208 nun schon längere Zeit dauert. Die zeitliche Dauer der Sistierung liegt darin begründet, dass im Verfahren W 15 109, welches der Sis- 4 tierungsgrund für das Verfahren W 15 207/208 ist, die Frage der notwendigen Ver- teidigung strittig war und dieses deshalb insoweit «blockiert war», als bis zur Klärung keine weiteren Verfahrenshandlungen angeordnet worden sind (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO). Keine Rechtsverletzung stellt die Eröffnung der Strafuntersuchung im Verfahren W 15 109 bzw. die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft dar. Die Eröffnung erfolgte gestützt auf die Anzeige der F.________ Krankenkasse AG, welche einen hinrei- chenden Tatverdacht zu begründen vermag (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Fra- ge der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird nun im laufenden Strafverfahren zu untersuchen sein. Dass die Gesuchsgegnerin vor Eröffnung keine ergänzenden Ermittlungen in Auftrag gegeben hat (Art. 309 Abs. 2 StPO), ist rechtens. Der Um- stand, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Ärzten und einem Versicherer handelt, steht einer Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden ebenfalls nicht entgegen. Zuständigkeitsvorschriften wurden demzufolge nicht missachtet. Dass den Gesuchstellenden auf ihr Ersuchen hin im Verfahren W 15 109 erstmals nur beschränkt Einsicht in die Akten gewährt worden ist, kann ebenfalls keinen Ausstand begründen. Die Staatsanwaltschaft liess beiden am 9. September 2016 eine Kopie der Strafanzeige der F.________ Krankenkasse AG zukommen. Bezüg- lich weitergehender Akteneinsicht wies sie die Gesuchstellerin 1 und den Gesuch- steller 2 u.a. darauf hin, dass diese nach Bestellung der notwendigen Verteidigung gewährt würde. Mit der Zustellung der Strafanzeige wurden die Gesuchstellenden (vorerst) rechtsgenüglich in die Lage versetzt, ihre Rechte (dort in der Rolle der be- schuldigten Personen) wahrzunehmen. Keinen krassen Verfahrensfehler stellt weiter die Tatsache dar, dass die Gesuchs- gegnerin nicht unverzüglich auf sämtliche Eingaben reagiert hat oder die Korre- spondenz in deutscher Sprache geführt wird (vgl. dazu Art. 4 Abs. 4 Bst. b des De- krets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13] i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d des Organisationsgesetzes [OrG; BSG 152.01]). Gleiches gilt für den Umstand, dass den Gesuchstellenden im Verfahren W 15 109 über die Feiertage Frist zur Bestellung eines Verteidigers angesetzt worden ist, zumal ihnen seit Herbst 2016 bekannt war, dass die Staatsanwaltschaft von einem Fall einer notwendigen Ver- teidigung ausgeht. Und schliesslich kann auch aus dem Antrag der Gesuchsgegne- rin, wonach die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen seien, nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Da sie in ihrer Stellungnahme auf Ab- weisung der Gesuche schliesst, ist der Antrag hinsichtlich der Kostenverlegung lo- gische Konsequenz (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO bzw. nachfolgend E. 4). Dafür, dass die Gesuchsgegnerin in irgendeinem Zeitpunkt Verfahrensrechte der Gesuchstellenden in derart gravierender Weise verletzt hätte, dass dies (allein oder bei einer Gesamtbetrachtung) einen Ausstandsgrund begründen würde, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.3 Nach objektiven Gesichtspunkten liegen somit keine Umstände vor, welche geeig- net wären, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Die Gesuche erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 5 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchstellerin 1 und der Ge- suchsteller 2 nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden ihnen anteilsmässig je zu gleichen Teilen auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Dem Schreiben der Gesuchstellerin vom 8. Mai 2017 an die Gesuchsgegnerin wird keine Folge gegeben. 2. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 1 und das Ausstandsgesuch des Gesuch- stellers 2 werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Ge- suchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 anteilsmässig je zu gleichen Teilen, ausma- chend je CHF 500.00, auferlegt. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin 1/Gesuchstellerin 1 - dem Straf- und Zivilkläger 2/Gesuchsteller 2 - der Gesuchsgegnerin (mit einer Kopie des Schreiben der Gesuchstellerin vom 8. Mai 2017) Bern, 30. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Gesuchsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7