Erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, weshalb die Entschädigung vom Kanton Bern zu vergüten ist. Dass das Verfahren aus Sicht der Beschuldigten querulatorisch anmutet, vermag daran nichts zu ändern. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden den Beschwerdeführenden anteilsmässig zu gleichen Teilen, ausmachend je CHF 500.00, auferlegt.