Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 1‘800.00, zuzüglich Spesen und MWST, als angemessen. Den Beschuldigten ist demzufolge eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘983.20 auszurichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 IV 476 E. 1; Präzisierung der bisherigen Praxis gemäss BGE 139 IV 45) können der unterliegenden Privatklägerschaft nur dann die Verteidigungskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn der von ihr angefochtene Entscheid in einem gerichtlichen Verfahren ergangen ist und einzig sie diesen weitergezogen hat. Erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, weshalb die Entschädigung vom Kanton Bern zu vergüten ist.