Vorliegend war das Thema des Beschwerdeverfahrens eng begrenzt auf die Frage, ob die Vereinigung der neuen Anzeigen mit der früheren Anzeige der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem diesbezüglichen Verfahren W 15 207/208 zulässig ist. Eine Stellungnahme zu diesem Thema erforderte weder sachverhaltsmässig (der zwischen den Parteien umstrittene Sachverhalt ist hinlänglich bekannt) noch rechtlich einen grossen Aufwand. Davon ausgehend ist offensichtlich, dass die Entschädigung im unteren Bereich des Rahmentarifs zu liegen hat. Die Beschwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 1‘800.00, zuzüglich Spesen und MWST, als angemessen.