4 massgebend. Art. 17 Bst. g PKV sieht als Rahmentarif in Beschwerdeverfahren betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen der Staatsanwaltschaft einen Betrag von CHF 500.00 bis CHF 5000.00 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Vorliegend war das Thema des Beschwerdeverfahrens eng begrenzt auf die Frage, ob die Vereinigung der neuen Anzeigen mit der früheren Anzeige der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem diesbezüglichen Verfahren W 15 207/208 zulässig ist.