4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden ihnen anteilsmässig je zu gleichen Teilen auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). 4.2 Die Beschuldigten haben Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer Verteidigungskosten im Beschwerdeverfahren. Der Verteidiger macht in seiner Kostennote im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von rund 12 Stunden bzw. insgesamt CHF 3‘575.00 geltend. Dieser Aufwand scheint der Beschwerdekammer übersetzt. Für die Festsetzung der Entschädigung ist Art.