Ferner stünden auch allfällige Ausstandsgründe der Vereinigung nicht entgegen. Solange nicht über ein Ausstand entschieden ist, übt die betroffene Person (hier die Staatsanwältin) ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 3.4 Die Beschwerden erweisen sich demzufolge als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.