Auf eine Wiederholung wird daher verzichtet. Zwar trifft zu, dass der Sistierung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot zeitliche Grenzen gesetzt sind. Von einer Verletzung vorgenannten Grundsatzes kann indessen nicht gesprochen werden. Im Verfahren W 15 109 kam es zu Verzögerungen, weil die Frage der notwendigen Verteidigung strittig war und sich deshalb ein Zuwarten mit der Erhebung weiterer Beweise aufgedrängt hat (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO). Ferner stünden auch allfällige Ausstandsgründe der Vereinigung nicht entgegen.