Davon, dass es sich bei den neuen Anzeigen um einen anderen Sachverhalt handeln soll, kann somit nicht die Rede sein. Was die Beschwerdeführenden weiter gegen die Verfahrensvereinigung vorbringen, vermag deren Rechtmässigkeit ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Aus dem Umstand, dass das Verfahrens W 15 207/208 wegen des Verfahrens W 15 109 bereits seit längerer Zeit sistiert ist, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weshalb die Sistierung rechtens ist (und somit das von den Beschwerdeführenden angezeigte Verhalten nicht konstitutiv ist), ist ihnen aus dem Verfahren BK 16 13 bekannt. Auf eine Wiederholung wird daher verzichtet.