Überdies hält die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass die hier interessierenden Anzeigen der Beschwerdeführenden die gleiche Thematik betreffen wie die Anzeige der Beschwerdeführerin 1 vom 24. August 2015. Nach wie vor geht es darum, dass sich die Beschwerdeführenden gegen die Vorwürfe der F.________ Krankenkassen AG zur Wehr setzen, wonach die vom Beschwerdeführer 2 erbrachten Leistungen während seines Kassenausschlusses im Namen der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Krankenkasse abgerechnet worden sein sollen. Davon, dass es sich bei den neuen Anzeigen um einen anderen Sachverhalt handeln soll, kann somit nicht die Rede sein.