3 24. August 2015 Anzeige eingereicht. Die neuerlichen Strafanzeigen würden denselben Sachverhalt betreffen, weshalb sie mit dem von der Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Anzeige vom 24. August 2015 initiierten Verfahren W 15 207/208 zu vereinigen seien. 3.3 Die Vereinigung ist nicht zu beanstanden. Gründe, welche ausnahmsweise eine getrennte Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Wie erwähnt, werden nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit mehrere Straftaten der gleichen Person gemeinsam verfolgt und beurteilt.