3. 3.1 Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (Abs. 1 Bst. a). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet eine Ausnahme und rechtfertigt sich nur, wenn sachliche – d.h. objektive – Gründe vorliegen, die der Sache dienen (Art.