Nicht Verfahrensgegenstand sind ferner Rügen im Zusammenhang mit den Verfahren P02 10 1203/1204 und W 15 109 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Rüge, wonach die Strafbehörden zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Ärzten und Versicherern nicht zuständig seien. Wie die Beschwerdeführenden in den Verfahren BK 17 55 und BK 17 56 darauf hingewiesen worden sind, schliesst dieses Argument eine strafrechtliche Beurteilung des von der F.________ Krankenkasse AG erhobenen Vorwurfs nicht aus.