Soweit die Beschwerdeführenden die nach wie vor bestehende Sistierung des Verfahrens W 15 207/208, Rechtsverweigerung und Befangenheit der zuständigen Staatsanwältin rügen, sind sie auf die Beschwerdeverfahren BK 17 82/83 und BK 17 84/85 zu verweisen. Nicht Verfahrensgegenstand sind ferner Rügen im Zusammenhang mit den Verfahren P02 10 1203/1204 und W 15 109 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Rüge, wonach die Strafbehörden zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Ärzten und Versicherern nicht zuständig seien.