Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Frage, ob die Vereinigung der neuen Anzeigen mit der im Verfahren W 15 207/208 zu prüfenden Anzeige der Beschwerdeführerin 1 vom 24. August 2015 bzw. die Vereinigung der Anzeigen der Beschwerdeführerin 1 mit denjenigen des Beschwerdeführers 2 rechtens ist. Soweit die Beschwerdeführenden die nach wie vor bestehende Sistierung des Verfahrens W 15 207/208, Rechtsverweigerung und Befangenheit der zuständigen Staatsanwältin rügen, sind sie auf die Beschwerdeverfahren BK 17 82/83 und BK 17 84/85 zu verweisen.