BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die Verfahrensvereinigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabe erfolgte fristgerecht und genügt – wenn auch knapp – mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Voraussetzungen den Begründungsanforderungen. Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.