eventualiter sei ihnen eine staatliche Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführerin 1 replizierte am 8. April 2017. Auf ihr Fristerstreckungsgesuch vom 12. April 2017 trat die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 19. April 2017 nicht ein. Der Beschwerdeführer 2 reichte innert gewährter Fristerstreckung am 2. Mai 2017 eine Replik ein, die ebenfalls von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnet worden war und gleichentags von ihr zusammen mit einem Begleitschreiben nochmals eingereicht worden ist. Die Eingabe der Beschuldigten vom 12. Mai 2017 wurde den Verfahrensbeteiligten am 15. Mai 2017 zugestellt.