mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, schlossen in ihrer Eingabe vom 17. März 2017 auf Nichteintreten, eventualiter Abweisen der Beschwerde. Ferner beantragten sie, dass die Gerichtskosten und die Entschädigung für ihre Verteidigungsaufwände den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt werden; eventualiter sei ihnen eine staatliche Entschädigung auszurichten.