Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 80 + 81 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 2 D.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 E.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Vereinigung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 9. Februar 2017 (W 15 207) Erwägungen: 1. 1.1 Gestützt auf zwei Strafanzeigen der F.________ Krankenkasse AG wird gegen D.________ und E.________ wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung ermittelt (Verfahren P02 10 1203/1204 und W 15 109). Ih- nen wird vorgeworfen, dass sich D.________ von ihrem Arztkollegen E.________ habe vertreten lassen und dieser trotz Kassenausschluss ärztliche Leistungen er- bracht habe, welche dann anschliessend im Namen von D.________ fakturiert worden seien, mit dem Ziel, den verfügten Ausschluss zu umgehen. Am 24. August 2015 erstattete D.________ Strafanzeige gegen A.________ und C.________, beide Mitarbeiter der F.________ Krankenkasse AG. Daraufhin eröff- nete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A.________ und C.________ wegen falscher Anschuldigung etc. und sistierte diese am 9. Dezember bzw. 23. Dezem- ber 2015 (Verfahren W 15 207/208). Auf Beschwerde hin bestätigte die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) am 24. Juni 2016 die Sistierung (Verfahren BK 16 13). 1.2 Am 8. Februar 2017 reichte D.________ erneut Strafanzeige gegen A.________ und C.________ ein. Gleiches tat E.________ am 29. September 2016 und 7. Fe- bruar 2017. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft am 9. Februar 2017 die Ver- einigung dieser Anzeigen mit dem bereits hängigen Verfahren W 15 207/208 und hielt fest, dass das Verfahren sistiert bleibe. Dagegen reichten D.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2 bzw. Beschwerdeführende) am 18. Februar/20. Februar 2017 je eine Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 1. März 2017 Staatsanwältin G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Be- schuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, schlossen in ihrer Eingabe vom 17. März 2017 auf Nichteintreten, eventualiter Abweisen der Beschwerde. Ferner beantragten sie, dass die Gerichtskosten und die Entschädigung für ihre Verteidigungsaufwände den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt wer- den; eventualiter sei ihnen eine staatliche Entschädigung auszurichten. Die Be- schwerdeführerin 1 replizierte am 8. April 2017. Auf ihr Fristerstreckungsgesuch vom 12. April 2017 trat die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 19. April 2017 nicht ein. Der Beschwerdeführer 2 reichte innert gewährter Fristerstreckung am 2. Mai 2017 eine Replik ein, die ebenfalls von der Beschwerdeführerin 1 unter- zeichnet worden war und gleichentags von ihr zusammen mit einem Begleitschrei- ben nochmals eingereicht worden ist. Die Eingabe der Beschuldigten vom 12. Mai 2017 wurde den Verfahrensbeteiligten am 15. Mai 2017 zugestellt. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die Verfahrensvereinigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert. Die Eingabe erfolgte fristgerecht und genügt – wenn auch knapp – mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Voraussetzungen den Begründungsanforderungen. Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Frage, ob die Vereini- gung der neuen Anzeigen mit der im Verfahren W 15 207/208 zu prüfenden Anzei- ge der Beschwerdeführerin 1 vom 24. August 2015 bzw. die Vereinigung der An- zeigen der Beschwerdeführerin 1 mit denjenigen des Beschwerdeführers 2 rech- tens ist. Soweit die Beschwerdeführenden die nach wie vor bestehende Sistierung des Verfahrens W 15 207/208, Rechtsverweigerung und Befangenheit der zustän- digen Staatsanwältin rügen, sind sie auf die Beschwerdeverfahren BK 17 82/83 und BK 17 84/85 zu verweisen. Nicht Verfahrensgegenstand sind ferner Rügen im Zusammenhang mit den Verfahren P02 10 1203/1204 und W 15 109 und in diesem Zusammenhang insbesondere die Rüge, wonach die Strafbehörden zur Beurtei- lung von Streitigkeiten zwischen Ärzten und Versicherern nicht zuständig seien. Wie die Beschwerdeführenden in den Verfahren BK 17 55 und BK 17 56 darauf hingewiesen worden sind, schliesst dieses Argument eine strafrechtliche Beurtei- lung des von der F.________ Krankenkasse AG erhobenen Vorwurfs nicht aus. 3. 3.1 Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (Abs. 1 Bst. a). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit bildet eine Ausnahme und rechtfertigt sich nur, wenn sachli- che – d.h. objektive – Gründe vorliegen, die der Sache dienen (Art. 30 StPO). Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 437; BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 ff. zu Art. 30 StPO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Vereinigung damit, dass der von den Be- schwerdeführenden angezeigte Sachverhalt im Wesentlichen die beiden Anzeigen der F.________ Krankenkassen AG beinhalte. Wegen dieser beiden Anzeigen der F.________ Krankenkassen AG habe die Beschwerdeführerin 1 bereits am 3 24. August 2015 Anzeige eingereicht. Die neuerlichen Strafanzeigen würden den- selben Sachverhalt betreffen, weshalb sie mit dem von der Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Anzeige vom 24. August 2015 initiierten Verfahren W 15 207/208 zu ver- einigen seien. 3.3 Die Vereinigung ist nicht zu beanstanden. Gründe, welche ausnahmsweise eine getrennte Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Wie erwähnt, werden nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit mehrere Straftaten der gleichen Person gemeinsam verfolgt und beurteilt. Überdies hält die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass die hier interessierenden Anzeigen der Beschwerdeführenden die glei- che Thematik betreffen wie die Anzeige der Beschwerdeführerin 1 vom 24. August 2015. Nach wie vor geht es darum, dass sich die Beschwerdeführenden gegen die Vorwürfe der F.________ Krankenkassen AG zur Wehr setzen, wonach die vom Beschwerdeführer 2 erbrachten Leistungen während seines Kassenausschlusses im Namen der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Krankenkasse abgerechnet worden sein sollen. Davon, dass es sich bei den neuen Anzeigen um einen ande- ren Sachverhalt handeln soll, kann somit nicht die Rede sein. Was die Beschwerdeführenden weiter gegen die Verfahrensvereinigung vorbrin- gen, vermag deren Rechtmässigkeit ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Aus dem Umstand, dass das Verfahrens W 15 207/208 wegen des Verfahrens W 15 109 be- reits seit längerer Zeit sistiert ist, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weshalb die Sistierung rechtens ist (und somit das von den Beschwerdeführenden angezeigte Verhalten nicht konstitutiv ist), ist ihnen aus dem Verfahren BK 16 13 bekannt. Auf eine Wiederholung wird daher verzichtet. Zwar trifft zu, dass der Sis- tierung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot zeitliche Grenzen gesetzt sind. Von einer Verletzung vorgenannten Grundsatzes kann indessen nicht gesprochen wer- den. Im Verfahren W 15 109 kam es zu Verzögerungen, weil die Frage der not- wendigen Verteidigung strittig war und sich deshalb ein Zuwarten mit der Erhebung weiterer Beweise aufgedrängt hat (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO). Ferner stünden auch allfällige Ausstandsgründe der Vereinigung nicht entgegen. Solange nicht über ein Ausstand entschieden ist, übt die betroffene Person (hier die Staatsanwältin) ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 3.4 Die Beschwerden erweisen sich demzufolge als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden ihnen anteilsmässig je zu gleichen Teilen auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). 4.2 Die Beschuldigten haben Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer Vertei- digungskosten im Beschwerdeverfahren. Der Verteidiger macht in seiner Kostenno- te im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Stellungnahme im Beschwerdever- fahren einen Aufwand von rund 12 Stunden bzw. insgesamt CHF 3‘575.00 geltend. Dieser Aufwand scheint der Beschwerdekammer übersetzt. Für die Festsetzung der Entschädigung ist Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V. mit Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) 4 massgebend. Art. 17 Bst. g PKV sieht als Rahmentarif in Beschwerdeverfahren be- treffend nicht instanzabschliessende Verfügungen der Staatsanwaltschaft einen Betrag von CHF 500.00 bis CHF 5000.00 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Vorliegend war das Thema des Beschwerdeverfahrens eng begrenzt auf die Frage, ob die Vereini- gung der neuen Anzeigen mit der früheren Anzeige der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem diesbezüglichen Verfahren W 15 207/208 zulässig ist. Eine Stellungnahme zu diesem Thema erforderte weder sachverhaltsmässig (der zwischen den Parteien umstrittene Sachverhalt ist hinlänglich bekannt) noch rechtlich einen grossen Auf- wand. Davon ausgehend ist offensichtlich, dass die Entschädigung im unteren Be- reich des Rahmentarifs zu liegen hat. Die Beschwerdekammer erachtet ein Hono- rar von CHF 1‘800.00, zuzüglich Spesen und MWST, als angemessen. Den Be- schuldigten ist demzufolge eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘983.20 auszurichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 IV 476 E. 1; Präzisierung der bisherigen Praxis gemäss BGE 139 IV 45) können der unterliegenden Privat- klägerschaft nur dann die Verteidigungskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn der von ihr angefochtene Entscheid in einem gerichtlichen Verfahren ergangen ist und einzig sie diesen weitergezogen hat. Erstgenannte Vorausset- zung ist nicht erfüllt, weshalb die Entschädigung vom Kanton Bern zu vergüten ist. Dass das Verfahren aus Sicht der Beschuldigten querulatorisch anmutet, vermag daran nichts zu ändern. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 2 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden den Be- schwerdeführenden anteilsmässig zu gleichen Teilen, ausmachend je CHF 500.00, auferlegt. 3. Den Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten im Betrag von CHF 1‘983.20 (inkl. Auslagen und MWST) zuge- sprochen. Diese ist vom Kanton Bern zu entrichten. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 - dem Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 - Staatsanwältin G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 30. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6