8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fernerhin hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung für seine durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese wird pauschal auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.