___ und G.________ befragt und die Liegenschaftsabrechnungen 2012- 2015 beigezogen worden, hätte bloss bestätigt werden können, was ohnehin nicht bestritten ist: Dass die Mieter nämlich nicht (immer) den vollen Mietzins bezahlten. Am Umstand aber, dass sie gemäss den Mietverträgen dazu verpflichtet werden konnten und können, änderte sich nichts. Die Beschwerde ist abzuweisen.