Eine Liegenschaftsabrechnung oder Mietverträge über die Parkplätze liess sie sich vor Vertragsschluss nicht unterbreiten. Eine Kontaktaufnahme mit den Mietern erfolgte erst in der Woche, als sie mit dem Makler eine Mietzinserhöhung besprochen und die dazugehörige Vollmacht ausgestellt hatte (vgl. EV H.________ vom 15. November 2016, Z. 78 ff. und Besprechungsnotiz vom 5. August 2016; EV Beschuldigter vom 15. November 2016, Z. 98 ff.; Vollmacht zum Abschluss vom Mietverträgen vom 8. August 2016). Selbst wenn man also von simulierten Mietverträgen ausgehen würde, läge keine Arglist vor.