Woraus sich eine Fälschung ergeben soll, erschliesst sich nicht. In Bezug auf den angeblichen Betrug und insbesondere mit Blick auf die gesetzlich geforderte Arglist bleibt zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin das Renditeobjekt gestützt auf die Besichtigung mit ihrem Treuhänder, die Verkaufsdokumentation, die Mietverträge und den hierzu erstellten Mieterspiegel des Immobilienmaklers kaufte. Die genannten Dokumente legte sie auch ihrer Bank vor. Eine Liegenschaftsabrechnung oder Mietverträge über die Parkplätze liess sie sich vor Vertragsschluss nicht unterbreiten.