vom 7. März 2017 E. 3.3). In Bekräftigung der staatsanwaltschaftlichen Ausführungen vom 6. Februar 2017 ist im Weiteren anzumerken, dass sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterzeichnete Vertragspartner gegenüber einem Getäuschten geradezu in einer garantenähnlichen Stellung befinden müssen, damit von mehr als einer bloss schriftlichen Lüge im Zusammenhang mit einer (grundsätzlich eher restriktiv anzunehmenden) Falschbeurkundung auszugehen ist (vgl. BGE 125 IV 273 E. 3; 125 IV 17 E. 2; 120 IV 25 E. 3). Eine solche Stellung liegt nicht vor.