Der vorliegende «Mieterspiegel 2015» gibt – anders als andere Mieterspiegel, welche eine retrospektive Jahresbilanz zeigen – bloss an, wie hoch gemäss den Mietverträgen die Mieten inklusive Nebenkosten pro Mietobjekt sind. Er datiert ausserdem vom 11. Juni 2015, kann also – anders als es die Beschwerdeführerin behauptet – gar nicht die «Anzahl vermietete Wohnungen und Parkplätze sowie Höhe der im Jahr 2015 erzielten Mieterträge» nachweisen (mehrfach in Replik, Zitat aus S. 8 Z. 14). Mit Verweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts Baden SR.