es kann vorab auf die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 4). Die Beschwerdeführerin vermag dem in der Replik nichts Rechtserhebliches entgegenzusetzen. Ihr kann aus strafrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden, wenn sie von einer Simulation der Mietverträge und von einem täuschenden Mieterspiegel ausgeht. Der vorliegende «Mieterspiegel 2015» gibt – anders als andere Mieterspiegel, welche eine retrospektive Jahresbilanz zeigen – bloss an, wie hoch gemäss den Mietverträgen die Mieten inklusive Nebenkosten pro Mietobjekt sind.