Es werde deshalb am Antrag festgehalten, die Liegenschaftsabrechnungen aus dem Jahr 2012-2015 zu überprüfen. Wenn der Beschuldigte schliesslich einwende, die Beschwerdeführerin sei nicht getäuscht worden, da ihr die Mietverträge vor Vertragsschluss ausgehändigt worden seien, bleibe schleierhaft, was dies damit zu tun habe, dass die im Mieterspiegel ausgewiesenen Mieterträge höher seien als die vereinnahmten Mietzinsen.