In der Immobilienpraxis stelle der Mieterspiegel ein unverzichtbares Dokument dar, worauf sowohl Investoren als auch Banken bei der Bewertung abstellten. Für eine Falschbeurkundung – wie die vorliegende – werde ausserdem vorausgesetzt, dass der Urkunde auf die in Frage stehende Tatsache eine besondere Beweiseignung und Beweisbestimmung zukomme. Erforderlich sei, dass die Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit habe und ihr deshalb besonderes Vertrauen entgegengebracht werde (BGE 132 IV 12). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit sei gegeben, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisteten.