6 setz oder Verkehrsübung im Rechtsverkehr als Beweismittel anerkannt werde. Der Aussteller des Mieterspiegels sei überdies unbestrittenermassen erkennbar. Der Mieterspiegel sei mit dem Ziel erstellt worden, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung nachzuweisen und stelle somit eine Absichtsurkunde dar. Ein Mieterspiegel sei ein von Rechtsprechung und Verkehrsübung anerkanntes Beweismittel. In der Immobilienpraxis stelle der Mieterspiegel ein unverzichtbares Dokument dar, worauf sowohl Investoren als auch Banken bei der Bewertung abstellten.