Der Einwand des Beschuldigten, dass es sein Liegenschaftsmakler, H.________, gewesen sei, welcher den Mieterspiegel erstellt habe, ändere nichts an der Strafbarkeit. Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Daten geliefert habe. Der Beschuldigte habe die Tatherrschaft gehabt. Es kämen die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft zur Anwendung. In erster Linie seien Absichtsurkunden dazu bestimmt, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Solche beinhalteten Erklärungen, welche von Anfang an dazu dienten, eine Tatsache zu beweisen. Eine Urkunde sei in der Regel dann geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, wenn sie nach Ge-