Dies sei anzunehmen, wenn der Verkäufer die Angaben vorbehaltlos mache. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die im Mieterspiegel ausgewiesenen Mietzinseinnahmen im Jahr 2015 durch den Beschuldigten effektiv vereinnahmt worden seien. Dass der Beschuldigte (bzw. dessen Makler) der Beschwerdeführerin zusätzlich die mit dem Mieterspiegel übereinstimmenden Mietverträge übergeben habe, obwohl er gewusst habe, dass er namentlich bei den Mietern E.________ und G.________ die Soll- Mieten nie in vollem Umfang habe einfordern können, zeige, dass er habe täuschen wollen. Der Einwand des Beschuldigten, dass es sein Liegenschaftsmakler, H.____