Es gehe nicht an, in einem mit einer Jahreszahl versehenen Mieterspiegel künftig erzielbare Mietzinse aufzuführen, ohne dies zum Ausdruck zu bringen. Das Bundesgericht halte fest, dass Angaben des Verkäufers bezüglich der tatsächlich erzielten Mietzinseinnahmen beziehungsweise der bestehenden Mietverträge eine objektiv bestimmbare wirtschaftliche Eigenschaft des Kaufobjekts betreffen würden und daher als Zusicherungen zu qualifizieren seien, sofern darauf vertraut werden dürfe. Dies sei anzunehmen, wenn der Verkäufer die Angaben vorbehaltlos mache.