Im Weiteren gehe die Ansicht fehl, dass dem ins Feld geführten Urteil des Bundesgerichts ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege. Gleich wie im zitierten Urteil seien der Beschwerdeführerin mittels Übergabe eines Mieterspiegels falsche Zusicherungen gemacht worden. Dies weil – ebenfalls wie im zitierten Urteil – der «Mieterspiegel 2015» statt den effektiv erzielten (Ist-Mieten) zukünftige Mietzinseinnahmen (Soll-Mieten) ausgewiesen habe. Der Beschuldigte habe im Mieterspiegel hypothetische Erträge aufgezeigt. Es gehe nicht an, in einem mit einer Jahreszahl versehenen Mieterspiegel künftig erzielbare Mietzinse aufzuführen, ohne dies zum Ausdruck zu bringen.