Diesen Umstand hätte er durch die Offenlegung der Liegenschaftsabrechnungen der Jahre 2012-2015 widerlegen können. Dass er dies nicht getan habe, nähre die Vermutung, dass er den Mieterspiegel bewusst manipuliert und gegenüber der Beschwerdeführerin mit Wissen und Willen einen höheren Mietertrag ausgewiesen habe.