Tatsächlich hätten die Mieter E.________ und G.________ der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass bei ihnen von Beginn weg ein tieferer als der vereinbarte Mietzins erhoben worden sei und zwei der als vermietet ausgewiesenen Aussenparkplätze gar nie vermietet gewesen seien. Es ergebe sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte den Mieterspiegel unrichtig verfasst habe, indem er die Soll-Mieten als Ist-Mieten ausgegeben habe. Diesen Umstand hätte er durch die Offenlegung der Liegenschaftsabrechnungen der Jahre 2012-2015 widerlegen können.