5 Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt von den finanziellen Engpässen der Mieterschaft, den damit zusammenhängenden Mietzinsausfällen sowie den nur teilweise vermieteten Parkplätzen, hätte sie vom Kauf abgesehen. Der Beschuldigte habe im Verlaufe des Verfahrens immer behauptet, dass er lediglich auf «einen Teil der Mietzinsforderungen» verzichtet habe und suggeriere damit, dass es bei den Mietern nur sporadisch zu einem Verlust der Soll-Mietzinsen gekommen sei. Tatsächlich hätten die Mieter E.__