Wenn der Beschuldigte vorbringe, die Beschwerdeführerin könnte die im Mieterspiegel aufgeführten Erträge zum heutigen Zeitpunkt erzielen – was fraglich sei –, verkenne er den Sinn eines Mieterspiegels. Ein Mieterspiegel diene einem Kaufinteressenten dazu, nebst der Rentabilität einer Liegenschaft die Struktur der Mieterschaft (im Zeitpunkt des Erwerbs) und den Vermietungsgrad beurteilen zu können. Der «Mieterspiegel 2015» habe bei der Beschwerdeführerin die irrige Vorstellung hervorgerufen, dass es sich um einen höheren Mietertrag, eine stabile und zahlungsfähige Mieterschaft sowie ein voll vermietetes Mietobjekt handle. Hätte die