Die Beschwerdeführerin, welche diesem Dokument Glauben geschenkt habe, sei so beeinflusst worden. Wie sich erst nach der Vertragsunterzeichnung herausgestellt habe, hätten die im Mieterspiegel ausgewiesenen Mietzinsen nicht den in diesem Jahr vereinnahmten Mieterträgen entsprochen. Zudem habe der Beschuldigte die Anzahl vermieteter Parkplätze falsch dargestellt: Im «Mieterspiegel 2015» seien mehr Parkplätze als vermietet ausgewiesen worden, als dies der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte habe in doppelter Hinsicht getäuscht.