Es werde ihm zur Last gelegt, dass er der Beschwerdeführerin verheimlicht habe, dass die in den Mietverträgen und im «Mieterspiegel 2015» ausgewiesenen Erträge nie in voller Höhe vereinnahmt worden seien. Der Beschuldigte beziehungsweise dessen Immobilienmakler hätten im Zuge der Verkaufsverhandlungen eine Verkaufsdokumentation ausgehändigt, in welcher als zentrales Dokument der «Mieterspiegel 2015» enthalten gewesen sei. Darin seien die im Jahr 2015 vermeintlich erzielten Mieterträge aufgeführt worden. Die Beschwerdeführerin, welche diesem Dokument Glauben geschenkt habe, sei so beeinflusst worden.