6. In der Replik äussert sich die Beschwerdeführerin erneut eingehend zur Sache. Sie bringt vor, die Mieten enthielten Staffelklauseln. Der Beschuldigte verkenne, dass es nicht um Fragen der Vertragsfreiheit gehe. Dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, dass er auf Teile seiner Mietzinseinnahmen verzichtet beziehungsweise mündlich mit den Mietern einen anderen als den in den Verträgen festgehaltenen Mietzins vereinbart habe. Es werde ihm zur Last gelegt, dass er der Beschwerdeführerin verheimlicht habe, dass die in den Mietverträgen und im «Mieterspiegel 2015» ausgewiesenen Erträge nie in voller Höhe vereinnahmt worden seien.