Es sei einzig von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin mindestens die Renditen erziele, welche ihr durch die Mietverträge garantiert worden seien. Da der Mieterspiegel keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 i.V.m. 251 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) darstelle, habe sich der Beschuldigte nicht der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Weil er die Beschwerdeführerin überdies nicht getäuscht habe, da alle Tatsachen bekannt gewesen seien, liege kein Betrug gemäss Art. 146 StGB vor.